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Bereichsplan

Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der insbesondere Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt.

Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 RDG festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. Darüber hinaus soll für den Krankentransport in den Bereichsplan die Zahl der zugelassenen Krankentransportwagen und ihre personelle Besetzung nachrichtlich aufgenommen werden.

Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.