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Rechtsaufsicht

Für die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde zuständig. Obere Rechtsaufsichtsbehörde sind die Regierungspräsidien. Die Aufsicht über die Erfüllung der Vertragspflichten der gesetzlichen Leistungsträger nach § 2 Absatz 1 RDG haben das Regierungspräsidium als obere und das Innenministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 RDG sichergestellt werden kann, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger (im Sinne § 2 Absatz 1 RDG) und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind. Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche dieser Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe wahrnehmen.